Ethik-Leitlinien der DGPT

 

 

Präambel

 

Zentraler Bestandteil psychoanalytischer Berufstätigkeit ist die Behandlung von Patienten mit Hilfe des psychoanalytischen Verfahrens. Mit seinen Elementen einer spezifisch psychoanalytischen Wahrnehmung und Haltung, der Abstinenz und der all dies konstituierenden und bewahrenden analytischen Situation ermöglicht es einen professionellen Umgang mit den vielfältigen Ausdrucksformen psychischer Aktivität von Individuen und Gruppen unter Einbeziehung ihrer Determination durch das Unbewußte. Unverzichtbar für die psychoanalytische Arbeit ist ein definierter äußerer Rahmen.

Wegen der ganz persönlichen und intimen Bezogenheit aller interaktiven Prozesse innerhalb der analytischen Situation sind die vorbewußten und unbewußten Abläufe mit ihren Mechanismen von Übertragung, Gegenübertragung, Widerstand und Regression empfindlich und störbar. Dies stellt hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Disziplin des Psychoanalytikers, um die Herstellung und den Erhalt eines analytischen Prozesses gewährleisten zu können.

Es ist eine Besonderheit psychoanalytischer Berufstätigkeit, dass die Bedingungen psychischer Aktivität als Gegenübertragung in den Wahrnehmungen des Psychoanalytikers, in seinem Denken, Fühlen und Handeln wirksam werden. Für die Sicherung dieser professionellen Kompetenz ist es deshalb erforderlich, diese Zusammenhänge fortlaufend zu reflektieren.

Zum Schutz der Würde und Integrität ihrer Patienten und zur Sicherung ihrer professionellen Kompetenz verpflichten sich die Psychoanalytiker in der DGPT auf Ethische Grundsätze ihrer Berufstätigkeit. Ihr Verhalten gegenüber Patienten, Kollegen, psychoanalytischen Institutionen, der psychoanalytischen Wissenschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit wird von diesen Grundsätzen geleitet.

Die Ethik-Leitlinien enthalten wissenschaftlich begründete Forderungen an die ethische Grundhaltung in der Ausübung psychoanalytischer Berufstätigkeit. Sie unterliegen deshalb den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Entwicklung der Psychoanalyse und müssen gegebenenfalls diesen angepasst werden.

Die Ethik-Leitlinien (Präambel, Ethische Grundsätze, Vertrauenslaute, Schieds- und Ausschlussordnung) ergänzen die Satzung der DGPT.

 

 

 

 

 

Ethische Grundsätze der DGPT

 

Die Mitglieder der DGPT und die von ihr anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstitute verpflichten sich auf folgende Ethische Grundsätze:

 

 

A Allgemeines

1. Die DGPT und die Institute verpflichten sich, in all ihren Gremien Sorge

zu tragen, die ethischen und professionellen Standards psychoana-

lytischer Profession auf hohem Niveau zu halten.

2. Die DGPT wirkt darauf hin, dass ihre Ethischen Grundsätze von allen in

der DGPT zusammengefassten psychoanalytischen Fachgesellschaften und Instituten anerkannt werden.

3. Sofern einzelne Fachgesellschaften aufgrund ihrer Geschichte und ihrer

wissenschaftlichen Entwicklung Ethische Grundsätze erstellt haben, die

von denen der DGPT abweichen oder diese ergänzen, wird die DGPT in

all ihren Gremien darauf hinwirken, dass diese ihre eigenen Ethik-

Richtlinien dokumentieren und damit transparent machen.

 

 

B Ethische Grundsätze für Mitglieder und Kandidaten in DGPT-

anerkannten Instituten

I. Allgemeine Ethische Grundsätze

1. Die Arbeit des Psychoanalytikers ist gekennzeichnet durch das

Entwickeln und Fördern der Beziehungen in der inneren Welt im Rahmen

des analytischen Prozesses und zielt so auf deren Wiederherstellung,

Förderung, Entwicklung und Reifung in der inneren und äußeren Welt.

Haltung und Verhalten des Psychoanalytikers stehen im Dienste dieses

Prozesses. Gleichwohl soll der Psychoanalytiker ein breites Spektrum an

Handlungsmöglichkeiten und Denkweisen innerlich zur Verfügung haben.

2. Die analytische Beziehung ist ein wechselseitiges Übertragungs- und

Gegenübertragungsgeschehen. Aus der Dynamik des Unbewussten

entfalten sich Regressionen, die alle am analytischen Prozess Beteiligten

erreichen. Es ist die Aufgabe des Psychoanalytikers, sie für die analytische Arbeit nutzbar zu halten. Dazu muss er die Grenzen des analytischen Raumes verlässlich und sicher herstellen und bewahren. Die Verantwortung dafür endet nicht mit der Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung .

 

 

 

 

 

 

 

II. Spezielle Ethische Grundsätze

1. Ein Psychoanalytiker achtet jederzeit die Würde und Integrität eines

Patienten/Analysanden.

2. Ein Psychoanalytiker ist verpflichtet, den analytischen Prozess durch

Abstinenz zu sichern. Daraus folgt, dass er niemals seine Autorität und

professionelle Kompetenz missbräulich dafür einsetzt, durch den

Patienten/Analysanden oder dessen Familie Vorteile zu erzielen. Insbesondere nimmt er keine sexuelle Beziehung zu Patienten/

Analysanden auf. Er achtet das Abstinenzgebot auch über die Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung hinaus.

3. Aggressives Handeln zerstört den analytischen Prozess.

4. Der Psychoanalytiker hält sich über die rechtlichen Bedingungen seiner

Berufstätigkeit informiert.

5. Er beachtet die Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber seinen

Patienten/Analysanden unter wissenschaftlich-psychoanalytischen

Gesichtspunkten. Dies gilt insbesondere für die Indikationsstellung und

den Behandlungskontrakt.

6. Mitteilungen des Patienten/Analysanden behandelt er vertraulich, auch

über dessen Tod hinaus.

Die Diskretions- und Schweigepflicht gilt auch für folgende Situationen:

- wissenschaftliche Veröffentlichungen

- Supervisionen und kollegiale Beratungen

- den vorsorglichen Datenschutz bei eventuell eintretender

Berufsunfähigkeit oder Tod des Analytikers im Hinblick auf alle

Aufzeichnungen über Patienten, Lehr- und Kontrollanalysanden.

7. Ein Psychoanalytiker achtet darauf, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Er

soll sich körperlich und psychisch nicht überfordern.

8. Ein Psychoanalytiker ist zu Fortbildung und Intervision, bei Bedarf zu

Supervision und gegebenenfalls zu weiterer persönlicher Analyse bereit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C Verfahren zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer Grenzen

 

Vertrauensleute

Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer Grenzen wählt die Mitgliederversammlung der DGPT Vertrauensleute. Sie haben folgende Aufgaben:

1. Sie sind Ansprechpartner für Patienten/Analysanden, die wegen

möglicher Grenzüberschreitungen im analytischen Prozess in Bedrängnis geraten sind. Sie sind ebenfalls Ansprechpartner für ratsuchende Kollegen.

2. Sie hören an, klären und fördern die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführer bzw. Ratsuchenden.

3. Es wird immer nur eine Vertrauensperson tätig.

4. Die Vertrauensleute treten mindestens einmal jährlich zu einem

Erfahrungsaustausch unter Wahrung des Schutzes der Anonymität aller Betroffenen zusammen. Sie regeln die Form ihrer Zusammenarbeit selbst.

5. Die Vertrauensleute sind zum Schweigen verpflichtet. Eine Entbindung

von der Schweigepflicht muß schriftlich erfolgen. Das gilt auch für den

wissenschaftlich-fachlichen Austausch der Vertrauensleute.

6. Die Mitgliederversammlung der DGPT wählt acht fachlich und persönlich

geeignete Vertrauensleute für einen Zeitraum von drei Jahren; eine

einmalige Wiederwahl für weitere drei Jahre ist möglich.

7. Vertrauensleute dürfen keine leitenden Funktionen in der DGPT oder

ihren Instituten haben und nicht Mitglied der Schieds- und

Ausschlusskommission sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D Schieds- und Ausschlussordnung der DGPT

§ 1

Schieds- und Ausschlussverfahren

Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 4 der Satzung und andere Sanktionen gegen Mitglieder werden durch ein Schieds- und Ausschlussverfahren vorbereitet. Für das Verfahren gelten die nachstehend in der Mitgliederversammlung vom 24.09.1999 beschlossenen Bestimmungen.

 

§ 2

Schiedskommission

1.

Die Schiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden, vier Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern.

2.

Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und langjährige Praxiserfahrung besitzen. Er darf nicht Psychoanalytiker sein. Die Beisitzer müssen ordentliches Mitglied sein; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3.

Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie entscheiden nur bei vollständiger Besetzung der Kommission und durch Mehrheitsbeschluss. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

4.

Dem Vorsitzenden der Kommission ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Tätigkeit der Beisitzer erfolgt ehrenamtlich. Über eine Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.

Ein Mitglied der Kommission ist von der Mitwirkung in einem Verfahren ausgeschlossen,

a) wenn es in der Sache selbst beteiligt ist,

b) wenn es mit dem Beschuldigten oder dem Beschwerdeführer verheiratet,

verwandt oder verschwägert ist oder war,

c) wenn es in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen

worden ist,

d) wenn es sich gegenüber dem Vorsitzenden der Kommission für befangen

erklärt oder dieser ein Ablehnungsgesuch des beschuldigten Mitglieds oder des Beschwerdeführers wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erachtet.

6.

Die Schiedskommission wird in folgender Weise gebildet:

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Mitgliederversammlung wählt weitere 18 Mitglieder in einen Pool, aus dem im konkreten Fall unter Leitung des Vorsitzenden die weiteren vier Plätze in der Kommission besetzt und die beiden Ersatzbeisitzer bestimmt werden. Je zwei Plätze und je ein Platz für die Ersatzbeisitzer werden dabei auf Vorschlag des Beschwerdeführers und des Beschuldigten besetzt. Jede Seite kann einmal ein für die Kommission vorgeschlagenes Mitglied ablehnen. Übt einer der Beteiligten binnen ihm gesetzter Frist sein Vorschlagsrecht nicht aus, entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 3

Einleitung des Verfahrens

1.

Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Beschwerdeführers (Mitglied, Weiterbildungsteilnehmer oder einer Person außerhalb der DGPT) über den Geschäftsführenden Vorstand an den Vorsitzenden der Kommission eingeleitet. Der Antrag muss hinreichend begründet sein und die Beweismittel bezeichnen. Bei Nichtweiterleitung des Antrags kann sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unmittelbar an den Vorsitzenden der Kommission wenden.

2.

Der Vorsitzende der Kommission kann einen Antrag als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn die in ihm behaupteten Tatsachen — ihre Wahrheit unterstellt — Sanktionen offensichtlich nicht rechtfertigen würden.

Die Zurückweisung bzw. Verwerfung teilt der Vorsitzende der Kommission dem Beschwerdeführer schriftlich in begründeter Form mit. Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich.

 

§ 4

Schriftliches Vorverfahren

1.

Wird eine Beschwerde der Schiedskommission zugeleitet, so stellt der Vorsitzende nach Feststellung der Schlüssigkeit des Vorbringens die erforderlichen Ermittlungen an. Dabei hat er insbesondere den Beschuldigten schriftlich zur Sache zu hören sowie alle im Verhältnis zur Sache angemessenen, belastenden wie entlastenden Beweise zu erheben, soweit dies auf schriftlichem Wege möglich ist. Der Vorsitzende kann die Ermittlungen ganz oder teilweise den Beisitzern übertragen.

2.

Steht nach Durchführung der Schlüssigkeitsprüfung bzw. der schriftlichen Ermittlungen zur Überzeugung der Schiedskommission fest, dass die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen den Beschuldigten demzufolge nicht in Betracht kommen, beschließt die Kommission die Einstellung des Verfahrens und teilt dies den Beteiligten in begründeter Form mit. Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich. Die Kommission unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Verfahrenseinstellung, soweit der Beschuldigte dies verlangt.

3.

Nimmt der Beschuldigte trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Vorsitzenden gegenüber der Kommission nicht fristgemäß Stellung, empfiehlt diese den Ausschluss gemäß § 5 Ziff. 6. Bei der Nachfristsetzung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen

 

 

 

§ 5

Mündliche Verhandlung

1.

In anderen als den in § 4 Ziff. 2 und 3 genannten Fällen bestimmt der Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzern Termin und Ort der mündlichen Anhörung des Beschuldigten.

2.

Die Verhandlung ist vom Vorsitzenden so weit vorzubereiten, dass die Kommission möglichst nach der Sitzung abschließend entscheiden kann. Gegebenenfalls sind die Beschwerdeführer, Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beteiligte zu laden. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

3.

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Kommission geleitet; sie ist nicht öffentlich.

4.

Steht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kommission fest, dass die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen den Beschuldigten nicht in Betracht kommen, findet § 4 Ziff. 2 entsprechende Anwendung.

5.

Anderenfalls beschließt die Schiedskommission im Einvernehmen mit dem beschuldigten Mitglied geeignete Auflagen, die sowohl dem Schutz der Analysanden als auch der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Analytikers dienen sollen. Solche Maßnahmen sind z.B. eine Supervisionsauflage, die Enthebung von Ämtern, die Enthebung von Lehr- und Ausbildungsfunktionen oder das Ruhen der Mitgliedschaft.

Die Mitgliederversammlung wird von der Entscheidung in erforderlichem Umfang oder auf Wunsch des Beschuldigten unterrichtet.

6.

Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande oder verbietet sie sich wegen der Schwere der Verfehlung, so empfiehlt die Schiedskommission den Ausschluss des Mitglieds.

§ 6

Rücknahme der Beschwerde

Wenn ein Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht, entscheidet die Schiedskommission unter sorgfältiger Abwägung und Wahrung der Interessen sowie der Schutzbedürftigkeit aller Verfahrensbeteiligten über die Fortführung oder Beendigung des Verfahrens.

§ 7

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.

Empfiehlt die Schiedskommission den Ausschluss (§ 5 Ziff. 6), so ist die Ausschlussempfehlung in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Name des Beschuldigten sowie die Gründe sind der Tagesordnung beizufügen; diese Unterlagen sind von den Mitgliedern vertraulich zu behandeln.

2.

In der Mitgliederversammlung hat der Beschuldigte das Recht, sich im Rahmen der Tagesordnung zur Sache zu äußern.

3.

Die Mitgliederversammlung kann die Sache zur erneuten Verhandlung an die Schiedskommission zurückverweisen.

4.

Das Ergebnis der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Beschuldigten unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden der DGPT schriftlich mitzuteilen.

§ 8

Allgemeines

1.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen dieser Schieds- und Ausschlussordnung jeweils mit Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

2.

Beschwerdeführer und Beschuldigter können in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten einen Bevollmächtigten, der Mitglied der DGPT oder Rechtsanwalt sein muss, hinzuziehen.

3.

Sämtliche Beteiligte — mit Ausnahme des Beschuldigten — unterliegen bezüglich der ihnen im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen, Äußerungen und Abstimmungsergebnisse der unbedingten Schweigepflicht. Im Falle des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bezieht sich die Schweigepflicht nicht mehr auf die Tatsache des Ausschlusses und dessen offizielle Gründe.

4.

Ist gegen den Beschuldigten bereits ein straf- bzw. kammerrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden oder wird ein derartiges Verfahren im Verlaufe eines Schieds- und Ausschlussverfahrens eingeleitet, ist das Schieds- und Ausschlussverfahren bis zur Beendigung jener Verfahren auszusetzen. Freispruch oder Verfahrenseinstellung im straf- bzw. kammerrechtlichen Verfahren hindern die Einleitung bzw. Fortführung des Schieds- und Ausschlussverfahrens nicht. Für die Entscheidung im Schieds- und Ausschlussverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen der straf- bzw. kammerrechtlichen Entscheidung bindend.

5.

Notwendige Kosten des Verfahrens trägt die DGPT. Auslagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten werden nicht erstattet.